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1. Uhrheberschutz und Nutzungsrechte

1.1. Regelfall: das Auftragswerk
Der Selket Bendereit erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

Ausnahmefall: das Angebotswerk
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters and den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen, löst einen ergänzenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4. Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.

1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers.

1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar
2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Designer:
– das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
– das Werkzeichnungshonorar

2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer ein Abschlagshonorar.

2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer).

2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7. Honorare sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung § 19 Abs. 1 umsatzsteuerfrei.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischen­produktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5. Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter den Designer von hierraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1. An den Arbeiten des Designers werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2. Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung
6.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.

6.2. Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3. Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.

7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreieheit
8.1. Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die dem Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Mus­ter) werden unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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